Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Name: Ventje GmbH Adresse: Helmkestr. 5B, 30165 Hannover, Deutschland Telefon: (+49) (0)511 93 67 86 98 E-Mail: info@ventje.com Geschäftsführer: Frank Westland Handelsregister: HRB 225090, Amtsgericht Hannover
Artikel 1: Definitionen Allgemeine (Liefer-)Bedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Kunde: diejenige Person, der Ventje ein Angebot/Kostenvoranschlag unterbreitet und/oder mit der Ventje einen Vertrag abschließt. Produkt: die von Ventje hergestellten Möbel und andere Artikel. Dienstleistung: alle Arbeiten, in welcher Form auch immer, die Ventje für oder im Auftrag des Kunden ausführen wird, ausführt und/oder ausgeführt hat. Vergütung: die mit dem Kunden vereinbarte finanzielle Vergütung für die Ausführung des Auftrags. Abtretung: die Abtretungsvereinbarung zwischen Ventje und dem Kunden. Vertrag: jeder zwischen Ventje und dem Kunden geschlossene Vertrag.
Artikel 2: Anwendbarkeit 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Vertrag und jedes andere Rechtsverhältnis zwischen Ventje und einem Kunden. 2. Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 3. Wenn Ventje nicht immer die strikte Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass Ventje in anderen Fällen teilweise das Recht verliert, die strikte Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verlangen. 4. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig erweisen oder aufgehoben werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen vollumfänglich wirksam.
Artikel 3: Zustandekommen des Vertrages 1. Angebote und/oder Kostenvoranschläge verlieren nach einem (1) Monat ihre Gültigkeit, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. 2. Der Vertrag kommt zustande, sobald Ventje die Annahme des Angebots durch den Kunden schriftlich bestätigt, oder, wenn diese schriftliche Bestätigung nicht erfolgt, sobald Ventje mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Die Zahlung der vereinbarten Anzahlung gilt als Annahme des Angebots von Ventje durch den Kunden.
Artikel 4: Widerrufsrecht 1. Der Kunde kann den Vertrag jederzeit widerrufen. In diesem Fall schuldet der Kunde 20 % des vereinbarten Preises oder, wenn der Preis auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Stunden und Materialien bestimmt wird, des geschätzten Preises. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle Kosten, die Ventje bereits für die Erfüllung des Vertrages entstanden sind, abzüglich der Einsparungen, die Ventje durch den Widerruf erzielt, zu erstatten.
Artikel 5: Ausführung des Vetrages 1. Ventje hat das Recht, den Vetrag etappenweise auszuführen. 2. Wenn der Vertrag in Etappen ausgeführt wird, ist Ventje berechtigt, jede ausgeführte Etappe separat in Rechnung zu stellen und die Zahlung dafür zu verlangen, bevor mit der Ausführung der nächsten Etappe begonnen wird. 3. Wenn der Vertrag in Etappen ausgeführt wird, hat Ventje das Recht, die Ausführung der Vertragsbestandteile, die zur nächsten Etappe oder zu den nächsten Etappen gehören, auszusetzen, bis der Kunde die Ergebnisse der vorangegangenen Etappe schriftlich genehmigt hat. 4. Der Kunde stellt Ventje rechtzeitig alle Daten oder Anweisungen zur Verfügung, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind oder die der Kunde nach vernünftigem Ermessen als für die Vertragserfüllung erforderlich erachtet. 5. Der Kunde ist für falsche und/oder unvollständige Angaben verantwortlich und haftbar. 6. Ventje hat das Recht, den Vertrag (oder einen Teil davon) durch Dritte ausführen zu lassen. 7. Die Anwendung der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8. Der Kunde trägt das Risiko für Schäden an allen von ihm beschaffenen oder vorgeschriebenen Entwürfen, Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Materialien, Hilfspersonen, Lieferanten, Ausführungsanweisungen und Entwürfen von Ventje, die von ihm genehmigt wurden. 9. Die Ausführung des Vertrages wird von Ventje erst terminiert, wenn der Kunde die vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
Artikel 6: Änderung des Vertrages 1. Stellt sich während der Durchführung des Vertrages heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendig ist, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen, werden Ventje und der Kunde hierüber Rücksprache halten. 2. Eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages kann den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beeinflussen. Ventje wird den Kunden hierüber informieren. Der Kunde kann sich in diesem Fall nicht mehr auf den ursprünglich vereinbarten Liefertermin berufen. 3. Ventje ist berechtigt, eventuelle finanzielle Folgen eines durch die Vertragsänderung oder -ergänzung entstehenden Mehr- oder Minderaufwands an den Kunden weiterzugeben. Hierüber wird Ventje den Kunden vorab informieren. 4. Die Abrechnung des Mehr- oder Minderaufwandes erfolgt mit der Schlussrechnung. 5. Ventje ist berechtigt, kostenerhöhende Umstände aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung an den Kunden weiterzugeben. 6. Treten nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bei den für die Vertragsausührung erforderlichen Rohstoffen ein, ist Ventje berechtigt, diese Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben. In diesem Fall ist der Kunde, der nicht aus geschäftlichen Zwecken handelt, berechtigt, den Vertrag kostenlos zu widerrufen.
Artikel 7: Fristen 1. Ist für die Lieferung der Waren oder für die Ausführung bestimmter Tätigkeiten eine Frist vereinbart oder angegeben worden, so gilt diese Frist lediglich als Richtwert und kann nicht als feste Frist angesehen werden. Bei Überschreitung einer Lieferfrist muss der Kunde Ventje daher schriftlich über die Nichteinhaltung informieren und Ventje in diesem Zuge eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages einräumen. 2. Wenn Ventje die Installation des Produkts vor Ort beim Kunden vornimmt, so wird Ventje den Kunden schriftlich oder mündlich über die Fertigstellung informieren. Das Vertragsergebnis gilt als vom Kunden angenommen, wenn er dies gegenüber Ventje erklärt oder in Ermangelung einer solchen Erklärung nicht innerhalb von 3 Tagen nach Mitteilung von Ventje über die Vertragserfüllung schriftlich etwas Gegenteiliges mitteilt. 3. Das Risiko für das Produkt geht mit Lieferung auf den Kunden über. Wenn Ventje die Installation des Produkts vor Ort beim Kunden vornimmt, geht das Risiko für das Produkt mit der Abnahme der Vertragsergebnisse gemäß Absatz 2 dieses Artikels auf den Kunden über. 4. Wenn der Kunde das Produkt aus irgendeinem Grund nicht zum angegebenen Liefertermin annehmen möchte oder kann, ist Ventje berechtigt, dem Kunden die zusätzlichen Kosten, einschließlich der Kosten für die Lagerung des Produkts, die in diesem Zusammenhang entstehen, in Rechnung zu stellen.
Artikel 8: Zahlung 1. Die Preise und Tarife sind in EURO angegeben und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben. 2. Der Kunde ist zur Aufrechnung nicht berechtigt. 3. Sofern nicht anders vereinbart, berechnet Ventje 50 % des vereinbarten Preises bzw. des geschätzten Preises als Anzahlung. Der verbleibende Teil des Preises wird nach Vertragsabschluss in einer Schlussrechnung verrechnet. 4. Sofern nicht anders vereinbart, ist die von Ventje vorgeschriebene Anzahlung vor Beginn der Vertragserfüllung und die Zahlung der Schlussrechnung vor Lieferung oder Abholung zu leisten. Einwände gegen die Höhe der Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. 5. Ist der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Fristen nachgekommen, so kommt er bereits mit Ablauf dieser Frist in Verzug, ohne dass es einer weiteren Anzeige der Nichterfüllung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt fallen für den Kunden Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf die offenen Forderungen an. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Ventje die angemessenen gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten zu erstatten. 6. Bei Konkurs, Zahlungseinstellung oder Zwangsverwaltung des Kunden werden die Forderungen von Ventje und die Verpflichtungen des Kunden gegenüber Ventje unmittelbar fällig.
Artikel 9: Eigentumsvorbehalt 1. Alle von Ventje im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren bleiben Eigentum von Ventje, bis der Kunde alle vertraglich offenen Forderungen beglichen hat. 2. Der offene Betrag umfasst auch die Begleichung aller Kosten und Zinsen, einschließlich früher und später erbrachter Lieferungen und Leistungen, sowie Schadensersatzansprüche wegen Leistungsmängeln.
Artikel 10: Höhere Gewalt 1. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: Betriebsstörungen bei Ventje oder seinen Zulieferern, Streiks bei Ventje oder seinen Zulieferern, Störungen einschließlich Verkehrsstörungen ungeachtet der Ursache, behördliche Maßnahmen, Ausfall oder Verzögerung von Lieferungen an Ventje, Feuer, Wasserschäden, Betriebsstörungen in der Energieversorgung oder Ausfälle von Kommunikationsmitteln, Ausfälle von Hard- und Software, Zerstörung von Eigentum des Lieferanten, Diebstahl sowie jeder Umstand, durch den der ordnungsgemäße Geschäftsablauf behindert wird und als dessen Folge der Kunde die Vertragserfüllung durch Ventje vernünftigerweise nicht verlangen kann. 2. Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien nicht verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen, noch sind sie als Folge davon zu Schadensersatz verpflichtet. 3. Sowohl Ventje als auch der Kunde können die Verpflichtungen aus dem Vertrag während der Dauer der höheren Gewalt ganz oder teilweise aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als 2 Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung ohne gerichtliche Intervention und ohne dass die Parteien Schadensersatz verlangen können, aufzulösen. 4. Wenn Ventje zum Zeitpunkt des Eintritts höherer Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dem bereits erfüllten oder noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zugerechnet werden kann, ist Ventje berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um einen separaten Vertrag. 5. Ventje ist ebenso berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem Ventje seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
Artikel 11: Gewährleistung 1. Ventje verpflichtet sich, Mängel an Material, Konstruktion oder Installation des Produkts, die innerhalb eines (1) Jahres nach Lieferung auftreten, auf eigene Kosten zu beheben. 2. Diese Verpflichtung entfällt, wenn: – der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Produkts erkennbar war und der Kunde zu diesem Zeitpunkt keine Reparatur verlangt hat; – der Mangel auf unsachgemäßen Gebrauch oder unzureichende Wartung durch den Kunden zurückzuführen ist; – Änderungen oder Reparaturen am Produkt durch oder im Auftrag des Kunden ohne Zustimmung von Ventje durchgeführt wurden; – der Mangel auf normalen Verschleiß zurückzuführen ist; – der Mangel laut des Vertrags oder sonstiger Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Kunden geht; – der Kunde Ventje keine ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben hat. 3. Um Reparaturansprüche geltend machen zu können, muss der Kunde Ventje in jedem Fall innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Mangels schriftlich benachrichtigen. 4. Wenn ein Produkt aus mehreren Teilen aus Massivholz oder Multiplex besteht, kann es zu Farbunterschieden zwischen diesen verschiedenen Teilen kommen. Solche Unterschiede können nicht als Mangel am Produkt angesehen werden und berechtigen den Kunden daher nicht, Reparatur, Ersatz oder Entschädigung zu fordern oder den Vertrag aufzulösen. 5. Die von Ventje vorgelegten Muster und Proben, auf die sich der Kunde bei der Auswahl der zu verwendenden Materialien beziehen kann, können von den im Produkt verwendeten Materialien in äußerlich zumutbaren Grenzen abweichen. Solche Abweichungen können nicht als Mangel am Produkt angesehen werden und berechtigen den Kunden daher nicht, Reparatur, Ersatz oder Entschädigung zu fordern oder den Vertrag aufzulösen. 6. Holz ist ein Naturprodukt. Die Folgen der inhärenten Eigenschaften des Holzes auf das Produkt, wie Ausdehnung, Schwinden und Verziehen, können, sofern sie nicht übermäßig sind, nicht als Mangel am Produkt angesehen werden und berechtigen den Kunden daher nicht, Reparatur, Ersatz oder Entschädigung zu fordern oder den Vertrag aufzulösen. 7. Von Ventje gelieferte Dächer werden gemäß der vom Kunden angegebenen Farbnummer bestellt. Dadurch sind Farbabweichungen möglich. Auch zwischen dem genannten und auf der Website abgebildeten Zeltstoff und dem gelieferten Produkt können Farbabweichungen auftreten. 8. Die Bestimmungen dieses Artikels beinflussen nicht die anderen Rechte eines Kunden, der nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt. 9. Beim Verkauf eines Campers durch Ventje an den Kunden gewährt Ventje eine Garantie von sechs (6) Monaten nur auf die mechanischen Teile von Motor und Getriebe des betreffenden Campers. 10. Gewährleistungsansprüche gegenüber Ventje kann nur der Kunde geltend machen. Dritte, beispielsweise solche, an die der Kunde Waren weiterverkauft hat, können gegenüber Ventje keine Gewährleistungansprüche geltend machen.
Artikel 12: Haftung 1. Ventje haftet nur für unmittelbare Schäden gleich welcher Art, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Ventje verursacht wurden. 2. Ventje haftet niemals für indirekte Schäden, darunter in jedem Fall Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Geschäfts- oder sonstiger Stagnation. Bei Verbraucherkäufen geht diese Einschränkung nicht über das hinaus, was nach Artikel 7:24 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist. 3. Der Kunde erteilt Ventje die Erlaubnis, Anpassungen an seinem Fahrzeug vorzunehmen, wie unter anderem, aber nicht beschränkt auf, Aussparungen in Karosserie und Fahrgestell. Ventje haftet nicht für Schäden oder Abschwächung des Fahrzeugs. 4. Sollte Ventje für Schäden haftbar sein, ist die Haftung von Ventje, gleich aus welchem Grund, auf den Betrag beschränkt, auf den Ventje im Rahmen einer abgeschlossenen Versicherungspolice Anspruch hat, zuzüglich der von Ventje gemäß der Versicherungspolice getragenen Selbstbeteiligung. 5. Kann sich Ventje, gleich aus welchem Grund, nicht auf die Beschränkung des vorstehenden Absatzes berufen, ist die Schadensersatzpflicht auf maximal 50 % des Nettorechnungsbetrages der gelieferten bzw. erbrachten Arbeit begrenzt. 6. Schäden, für die Ventje haftbar gemacht werden kann, hat der Kunde Ventje schnellstmöglich anzuzeigen. 7. Die Lagerung Ihres Fahrzeugs bei Ventje oder einem der Unternehmen, bei denen Arbeiten im Auftrag von Ventje oder des Kunden von Ventje ausgeführt werden, ob auf dem Gelände oder in einem Geschäftsgebäude, erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Kunden. 8. Beim Camperausbau setzt Ventje teilweise zertifizierte Produkte ein, für welche Zertifikate oder Prüfberichte vom RDW, TÜV oder einer anderen europäischen Prüfstelle ausgestellt wurden. Darüber hinaus kann Ventje Kunden Produkte liefern, die auf die oben beschriebene Weise zertifiziert sind. Ventje kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Prüfstelle, bei der der Camper des Kunden entweder durch den Kunden oder durch Ventje zur Überprüfung vorgestellt wird, diese Zertifikate oder Prüfberichte nicht anerkennt. Ventje kann auch nicht für das Untersuchungs- und Bewertungsergebnis durch die Prüfstelle haftbar gemacht werden.
Artikel 13: Geistiges Eigentum 1. Die geistigen Eigentumsrechte an dem Produkt und allen Dokumenten wie Zeichnungen, Abbildungen, technischen Beschreibungen und Entwürfen, die im Zusammenhang mit einem Angebot, Kostenvoranschlag oder Vertrag erstellt wurden, liegen bei Ventje. Ohne schriftliche Zustimmung von Ventje ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt zu vervielfältigen oder die Unterlagen zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. 2. Wenn ein Angebot oder Kostenvoranschlag nicht zu einem Vertrag führt, muss der Kunde alle zu diesem Angebot oder Kostenvoranschlag gehörenden Unterlagen auf erste Aufforderung von Ventje zurückgeben oder vernichten.
Artikel 14: Zahlungssicherheit und Eigentumsvorbehalt 1. Kann Ventje nach Vertragsschluss nicht vernünftigerweise darauf vertrauen, dass der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen wird, so kann Ventje eine Zahlungssicherheit verlangen. Solange die Zahlungssicherheit nicht geleistet wird, ist Ventje berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen. 2. Das Besitztum des Produkts und der anderen gelieferten Materialien geht nicht auf den Kunden über, bis der Kunde alle gemäß des Vertrags mit Ventje fälligen Beträge bezahlt hat. 3. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt und die anderen gelieferten Materialien sorgfältig zu behandeln und ist nicht berechtigt, diese zu belasten oder zu verpfänden, solange er seine Verpflichtungen gegenüber Ventje nicht vollständig erfüllt hat.
Artikel 15: Verjährungsfrist 1. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen gilt für alle Forderungen und Einreden gegen Ventje und die von Ventje beauftragten Dritten eine Verjährungsfrist von einem Jahr. 2. Vorstehendes gilt nicht für Forderungen und Einreden wegen Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes, soweit die gesetzliche Rügepflicht erfüllt ist. Forderungen und Einreden verjähren in diesem Fall zwei Jahre, nachdem der Kunde Ventje den Mangel des gelieferten Produkts angezeigt hat.
Artikel 16: Anwendbares Recht und Streitigkeiten 1. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen. 2. Alle Rechtsbeziehungen, an denen Ventje beteiligt ist, unterliegen ausschließlich deutschem Recht. 3. Alle Streitigkeiten zwischen Ventje und dem Kunden werden ausschließlich durch das zuständige Gericht in Hannover, Deutschland, entschieden.